AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung, Modernisierung und die Reparatur von Aufzugsanlagen

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1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden Anwendung auf alle Verträge zwischen der NUNN Aufzüge GmbH & Co. KG (nachfolgend „NUNN“), Ernst-Heinkel Ring 22-28, 85662 Hohenbrunn, und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) für die Wartung von Aufzugsanlagen, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

1.2. Diese AGB gelten in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung. Hiervon abweichende Vereinbarungen oder AGB des Auftraggebers haben keine Geltung, es sei denn, NUNN stimmt ihnen ausdrücklich schriftlich zu.

2. Gegenstand der Leistungen

2.1. NUNN bietet den Neubau, die Modernisierung und die Reparatur von Hebe- und Förderungsanlagen sowie die Herstellung von Spezial- und Sonderanfertigungen nach Maß an (nachfolgend zusammenfassend „Vertragsgegenstand“).
Der Vertragsgegenstand wird jeweils individuell auf die Anforderungen und den Bedarf des Auftraggebers unter Beachtung der aktuellen gesetzlichen Vorgaben angepasst.

2.2. Der Vertragsgegenstand wird zu dem vom Auftraggeber bestimmten Aufstellungsort geliefert. Teillieferungen sind möglich. Sofern dies seitens des Auftraggebers beauftragt wurde, werden von NUNN ebenso Montageleistungen durchgeführt. Der Vertragsgegenstand entspricht dabei den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe branchenüblichen Regeln der Technik sowie den von NUNN selbst entwickelten Werksnormen, die den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Aufzugsvorschriften entsprechen.

2.3. Nach Vereinbarung werden die Reparaturen in dringenden Fällen auch an Sonn- und Feiertagen erledigt.

2.4. Die beauftragten Arbeiten werden entweder vor Ort an der Aufzugsanlage oder bei NUNN durchgeführt.

3. Angebot / Vertragsschluss

3.1. Interessiert sich der Auftraggeber für die Leistungen von NUNN, erhält er auf Anfrage ein Angebot inklusive eines Kostenvoranschlags. NUNN ist erst dann an das Vertragsangebot gebunden, wenn das Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde. Die Bindungsfrist ergibt sich aus dem Angebot; andernfalls beträgt sie 14 Tage ab Erhalt des Angebots („Annahmefrist“).

3.2. Der Umfang für sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus dem verbindlichen Angebot. NUNN behält sich vor, Bestandteile des Angebots durch mindestens gleichwertige Teile zu ersetzen, wenn dies die technische Qualität des Vertragsgegenstandes erhöhen kann. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben dienen nur der Illustration und sind unverbindlich, solange sie nicht seitens NUNN schriftlich ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

3.3. Der Vertragsschluss kommt zu Stande, wenn der Auftraggeber innerhalb der Annahmefrist schriftlich die uneingeschränkte und unbedingte Annahme des Angebotes erklärt und NUNN diese Erklärung zugeht. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot.

3.4. In dringenden Fällen und bei Kosten bis ca. € 500 netto bzw. bis 15% des ursprünglichen Gesamtauftragswertes ist für die Durchführung von Reparaturmaßnahmen die mündliche Genehmigung der Hausverwaltung oder von dessen Vertreter ausreichend. Der Auftraggeber hat eine entsprechende Vollmacht erteilt und bestätigt diese hiermit gegenüber NUNN.

3.5. Nach dem erfolgten Vertragsschluss erhält der Auftraggeber von NUNN eine Auftragsbestätigung unter der Angabe einer voraussichtlichen Lieferfrist sowie ggf. eines voraussichtlichen Montagetermins.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1. Sofern für die Leistungen von NUNN bauliche oder sonstige Genehmigungen erforderlich sind, hat sich der Auftraggeber seinerseits rechtzeitig darum zu bemühen. Das Antrags- und Genehmigungsverfahren ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. NUNN wird dem Auftraggeber die vorhandenen Unterlagen bzw. Informationen betreffend den Vertragsgegenstand zur Verfügung stellen. Soweit der Auftraggeber darüber hinausgehende Unterlagen bzw. Informationen speziell für das Genehmigungsverfahren benötigt, können diese bei NUNN angefragt werden. NUNN ist berechtigt, dem Auftraggeber den hierfür anfallenden Aufwand bzw. externe Kosten in Rechnung zu stellen.

4.2. Auflagen der Genehmigungsbehörde werden nur dann berücksichtigt, wenn sie NUNN so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass NUNN diese noch umsetzen kann, ohne dass eine Zeitverzögerung eintritt.

4.3. Veränderte Anforderungen (z.B. durch behördliche Auflagen), die NUNN erst nach der Angebotserstellung bekanntgegeben werden, können zu Mehraufwand und damit zu Mehrkosten führen, die über den ursprünglichen Angebotspreis hinausgehen. NUNN wird hierüber ein Angebot erstellen, dessen Annahme Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Anforderungen ist.

4.4. Die TÜV-Abnahme wird durch NUNN beantragt; die Kosten für die Vor- und Hauptprüfung sind durch den Auftraggeber zu bezahlen, sofern die vertraglichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

4.5. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass (a) der zu liefernde Vertragsgegenstand sowie die für eine Montage benötigten Anlagen, Maschinen und Arbeitsmittel an den Bestimmungs- bzw. Montageort innerhalb der baulichen Anlage verbracht werden können und (b) die Mitarbeiter von NUNN (oder dessen Partnern) nach Absprache ungehinderten Zugang zum Bestimmungs- bzw. Montageort erhalten.

4.6. Weitere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers können sich aus der jeweiligen Beauftragung, insbesondere aus dem angenommenen Angebot von NUNN, ergeben.

5. Annahmeverzug / Verletzung der Mitwirkungspflicht

5.1. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, ist NUNN berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet NUNN eine pauschale Entschädigung iHv. 0,5 % der vertraglichen Vergütung pro Kalendertag, beginnend mit der verbindlichen Lieferfrist bzw. – mangels einer verbindlichen Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben hiervon unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Ansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass NUNN überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5.2. Sollte dieser Vertrag auf Grund eines seitens des Auftraggebers verschuldeten Annahme- und/oder Leistungsverzuges aufgelöst werden, ist NUNN berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe des entgangenen Gewinns, zumindest jedoch in Höhe von 5 % der vertraglichen Vergütung, zu fordern. Darüber hinausgehende Ansprüche wegen Schadensersatzes bleiben hiervon unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass NUNN ein geringer Schaden entstanden ist.

6. Lieferfristen

6.1. Von NUNN genannte Fristen oder Termine für die Lieferung und ggf. Montage des Vertragsgegenstandes sind als vorläufig und rein informatorisch anzusehen, bis sie ausdrücklich seitens NUNN als verbindlich mitgeteilt oder bestätigt werden. Bis dahin stehen sie unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Erteilung aller erforderlicher Genehmigungen durch die zuständigen Behörden, den TÜV und die GAA. 6.2. Fristen verlängern sich bzw. Termine verschieben sich um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen (insbesondere Anzahlungspflicht, Mitwirkungspflicht) in Verzug ist oder in dem eine Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von NUNN liegen, nicht möglich ist.

6.3. Sofern NUNN verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die NUNN nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird NUNN den Auftraggeber hierüber alsbald informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist NUNN berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird NUNN unverzüglich zurückerstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von NUNN, wenn NUNN ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder NUNN noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder NUNN im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

6.4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand seitens NUNN versendet oder die Versandbereitschaft angezeigt wurde. 6.5. Wird der Vertragsgegenstand nachträglich verändert oder erweitert, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend des Mehraufwands oder der hierdurch bedingten Verzögerung, die sich durch die Veränderung des Leistungsgegenstandes ergibt.

7. Montageleistungen / Demontageleistungen

7.1. Sofern Montage vereinbart wurde, stellt NUNN fachkundiges Montagepersonal mit erforderlichem Werkzeug zur Verfügung.

7.2. Die Montage beginnt an dem mit dem Auftraggeber verbindlich vereinbarten Termin.

7.3. Bei zusätzlichen Auflagen seitens der Aufsichtsbehörde, des TÜV oder der GAA, die bei der Auftragserteilung noch nicht bekannt waren, wird NUNN diese nach Absprache und vorbehaltlich einer Kostenübernahme durch den Auftraggeber ausführen.

7.4. Soweit NUNN im Rahmen der Montage Gegenstände, Werkzeuge oder sonstige Arbeitshilfen bereitstellt und diese ohne Verschulden von NUNN beschädigt, zerstört oder gestohlen werden, hat der Auftraggeber diese Schäden zu ersetzen.

7.5. Sofern auch Demontageleistungen durchgeführt werden, gelten die Vorschriften über die Montageleistungen entsprechend.

8. Vergütung / Zahlungsbedingungen

8.1. Preise verstehen sich in € rein netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht in Angeboten oder Rechnungen etwas anderes geregelt ist. Bei Zahlung in ausländischer Währung hat der Auftraggeber die Kosten des Geldtransfers sowie der Konvertierung zu bezahlen. Maßgeblich sind insoweit die seitens der Bank in Rechnung gestellten bzw. einbehaltenen Gebühren und Kosten.

8.2. Preise verstehen sich im Inland einschließlich Verpackung und Lieferung und im Ausland einschließlich Verpackung und Lieferung an einen in der Nähe des Auftraggebers liegenden Grenzposten an der Außengrenze der Bundesrepublik Deutschland.

8.3. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abschluss der Arbeiten in Form einer Schlussrechnung. NUNN behält sich vor, mit dem Auftraggeber An- und/oder Teilzahlungen für festgelegte Arbeitsschritte zu vereinbaren, die dann unmittelbar nach Abschluss des Arbeitsschritts zu zahlen sind. Die konkreten Zahlungsbedingungen werden von NUNN in dem jeweiligen Vertragsangebot angegeben.

8.4. Das Zahlungsziel aller Rechnungen von NUNN beträgt 10 Kalendertage ohne Abzüge, sofern nichts anderes in der Rechnung angegeben ist.

8.5. Werden Reparaturmaßnahmen, auch im Rahmen von Gewährleistungen, Personenbefreiungen oder sonstiger vereinbarter Wartungsmaßnahmen, auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der üblichen Betriebszeiten durchgeführt, so werden die Zuschläge gemäß den in der jeweils gültigen Preisliste genannten Verrechnungssätzen zusätzlich in Rechnung gestellt. Diese Regelung gilt generell, unabhängig vom spezifischen Servicevertrag zwischen NUNN und dem Auftraggeber. Die üblichen Betriebszeiten können Auftragnehmer der jeweils gültigen Preisliste entnehmen. Die Preisliste bringt NUNN dem Auftraggeber auf Anfrage zur Kenntnis.

8.6. Alle hiervon abweichenden Zahlungsziele bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

9. Hinweis auf die Durchführungspflicht der Gefährdungsbeurteilung

9.1. Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass er zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes seiner Beschäftigten bei der Arbeit eine vom Gesetz vorgesehene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen hat (vgl. „Gefährdungsampel“, Information 209-085 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V.). Der Auftraggeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ebenso seine Beschäftigten mit einzubeziehen und über mögliche Gefahren sowie die erforderlichen Maßnahmen zu informieren.

9.2. Wenn eine solche Gefährdungsbeurteilung nicht vorliegt, kann der Auftraggeber die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bei NUNN anfragen. Die anfallenden Kosten werden dem Auftraggeber gemäß den in der jeweils gültigen Preisliste genannten Verrechnungssätzen zusätzlich in Rechnung gestellt. Diese Preisliste bringt NUNN dem Auftraggeber auf Nachfrage zur Kenntnis.

10. Ausgehändigte Dokumente Alle erhaltenen Dokumente, wie Angebote, Kalkulationen, Pläne etc., sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen ohne die Zustimmung von NUNN weder vervielfältigt oder geändert noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sofern der Vertrag zwischen NUNN und dem Auftraggeber nicht zu Stande kommt, hat der Auftraggeber auf Anforderung alle erhaltenen Dokumente unverzüglich an NUNN herauszugeben.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Soweit kein Eigentumsübergang gemäß der §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich NUNN das Eigentum an den Liefergegenständen so lange vor, bis sämtliche Forderungen von NUNN erfüllt worden sind.

11.2. Sofern der Auftraggeber Liefergegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter veräußert, gehen die Forderungen aus dieser Weiterveräußerung auf NUNN über, sofern der Auftraggeber diese Leistungen noch nicht bezahlt hat.

12. Abnahme 12.1. Für die Abnahme wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt, welches von NUNN und dem Auftraggeber zu unterzeichnen ist.

12.2. Die Abnahme kann nur aufgrund begründeter wesentlicher Mängel verweigert werden. In diesem Fall hat der Auftraggeber NUNN seine Beanstandungen schriftlich mitzuteilen.

12.3. Sofern das gesamte Bauwerk, in dem der Vertragsgegenstand eingebaut werden soll, noch nicht fertig gestellt wurde, kann der Auftraggeber nicht einwenden, die Abnahme sei wegen Strommangels oder Nichtfertigstellung des Werkes nicht durchführbar. In diesem Falle soll die Abnahme durch Hinzuziehung eines Sachverständigen mittels Gutachten stattfinden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. 12.4. Behördliche Verzögerungen der Abnahme gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern der Betrieb der Anlage möglich ist.

13. Gewährleistungsrechte

13.1. Soweit NUNN in seinen Produktunterlagen, auf seinem Portal oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit sowie Haltbarkeit des Vertragsgegenstandes macht, sind diese Aussagen nicht als vereinbarte Beschaffenheit des Vertrages anzusehen, es sei denn, die betreffende Beschaffenheit wurde ausdrücklich vereinbart. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 633 Abs. 2 S.2 und S.3 BGB).

13.2. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist NUNN hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Die Mängelanzeige soll so genau wie möglich den Mangel sowie die Umstände seines Auftretens bezeichnen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung seitens NUNN für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

13.3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann NUNN zunächst wählen, ob NUNN Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

13.4. NUNN ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

13.5. Der Auftraggeber hat NUNN die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber NUNN die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn NUNN ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

13.6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt NUNN, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann NUNN vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.

13.7. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von NUNN Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist NUNN unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn NUNN berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

13.8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

13.9. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 14 (Haftung) und sind im Übrigen ausgeschlossen.

13.10. Kein Mangel ist gegeben, wenn der Kraftbedarf um nicht mehr als 10% überschritten und/oder die Leistung um nicht mehr als 10 % unterschritten wird.

13.11. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern der gerügte Mangel auf einem Verhalten des Auftraggebers oder Dritter (insbesondere aufgrund unsachgemäßer oder gemäß den Betriebsvorgaben unerlaubter Benutzung) beruht. Das gilt ebenso bei Mängeln, die auf ungeeignetem Baugrund, nach Übergabe erfolgender Arbeiten am Grundmauerwerk, mangelhafter Bauarbeiten Dritter oder nicht hinreichender Stromversorgung beruhen.

13.12. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie zum Beispiel gemäß § 634a I Nr. 2 BGB oder etwa bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

14. Haftung / Schadensersatz

14.1. NUNN haftet auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von NUNN begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens – maximal jedoch in Höhe des Gesamtauftragswertes. Insbesondere mittelbare Schäden werden nicht ersetzt.

14.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

14.3. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn NUNN ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

14.4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen und -begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von NUNN, deren Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, derer sich NUNN zur Ausführung des Auftrags bedient.

14.5. Die Haftung ist insbesondere dann ausgeschlossen oder nach Verschuldensgrad gemindert, wenn der Auftraggeber die seitens NUNN mitgeteilten Betriebsvorgaben oder seine Verpflichtungen hinsichtlich der einschlägigen technischen Normen, auch derer der technischen Aufsichtsbehörden (TÜV und GAA) verletzt. 14.6. NUNN unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung und weist diese auf Anforderung ihrer Kunden nach.

15. Schlussvereinbarungen

15.1. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Das gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis.

15.2. Der Auftraggeber darf nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen von NUNN aufrechnen. 15.3. NUNN ist berechtigt, Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten.

15.4. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. 15.5. Als Gerichtsstand wird München vereinbart.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Wartung von Aufzugsanlagen

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1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden Anwendung auf alle Verträge zwischen der NUNN Aufzüge GmbH & Co. KG (nachfolgend „NUNN“), Ernst-Heinkel Ring 22-28, 85662 Hohenbrunn, und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) für die Wartung von Aufzugsanlagen, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

1.2 Diese AGB gelten in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung. Hiervon abweichende Vereinbarungen oder AGB des Auftraggebers haben keine Geltung, es sei denn, NUNN stimmt ihnen ausdrücklich schriftlich zu.

2. Gegenstand der Leistungen

2.1 NUNN bietet die Wartung von eigenen sowie von fremden Aufzugsanlagen bzw. Hebe- und Förderungsanlagen durch ein fachgeschultes und qualifiziertes Team an. Der konkrete Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem Angebot von NUNN bzw. der entsprechenden Beauftragung durch den Auftraggeber (nachfolgend „Vertragsgegenstand“).

2.2 Die beauftragten Arbeiten werden entweder vor Ort an der Aufzugsanlage oder bei NUNN durchgeführt.

3.Angebot / Vertragsschluss

3.1 Interessiert sich der Auftraggeber für die Serviceleistungen von NUNN, erhält er auf Anfrage ein Angebot inklusive eines Kostenvoranschlags. NUNN ist erst dann an das Vertragsangebot gebunden, wenn das Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde. Die Bindungsfrist ergibt sich aus dem Angebot; andernfalls beträgt sie 14 Tage ab Erhalt des Angebots („Annahmefrist“).

3.2 Der Umfang für sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus dem verbindlichen Angebot. NUNN behält sich vor, Bestandteile des Angebots durch mindestens gleichwertige Teile zu ersetzen, wenn dies die technische Qualität der Serviceleistungen oder des Arbeitsergebnisses erhöhen kann. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben dienen nur der Illustration und sind unverbindlich, solange sie nicht seitens NUNN schriftlich als verbindlich ausdrücklich bestätigt wurden.

3.3 Der Vertragsschluss kommt zu Stande, wenn der Auftraggeber innerhalb der Annahmefrist die uneingeschränkte und unbedingte Annahme des Angebotes schriftlich erklärt und NUNN diese Erklärung zugeht. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot.

3.4 Nach dem erfolgten Vertragsschluss erhält der Auftraggeber von NUNN eine Auftragsbestätigung mit einer voraussichtlichen zeitlichen Angabe für die Durchführung der vereinbarten Serviceleistungen.

3.5 Sollte sich im Rahmen der Wartung Instandsetzungs- oder Reparaturbedarf zeigen, der nicht Vertragsgegenstand ist, wird dem Auftraggeber für die erforderliche Mehrarbeit (einschließlich Materialbedarf) ein separates Vertragsangebot unterbreitet, für welches die AGB „Herstellung, Modernisierung und die Reparatur von Aufzugsanlagen“ von NUNN Anwendung finden. Die Leistungserweiterung wird sodann erst nach schriftlicher Angebotsannahme des Auftraggebers durchgeführt.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Sofern für die Serviceleistungen von NUNN bauliche oder sonstige Genehmigungen erforderlich sind, hat sich der Auftraggeber seinerseits rechtzeitig darum zu bemühen. Das Antrags- und Genehmigungsverfahren ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. NUNN wird dem Auftraggeber die vorhandenen Unterlagen bzw. Informationen betreffend die Serviceleistungen zur Verfügung stellen. Soweit der Auftraggeber darüber hinausgehende Unterlagen bzw. Informationen speziell für das Genehmigungsverfahren benötigt, können diese bei NUNN angefragt werden. NUNN ist berechtigt, dem Auftraggeber den hierfür anfallenden Aufwand bzw. externe Kosten in Rechnung zu stellen.

4.2 Auflagen der Genehmigungsbehörde werden nur dann berücksichtigt, wenn sie NUNN so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass NUNN diese noch umsetzen kann, ohne dass eine Zeitverzögerung eintritt.

4.3 Veränderte Anforderungen (z.B. durch behördliche Auflagen), die NUNN erst nach der Angebotserstellung bekanntgegeben werden, können zu Mehraufwand und damit zu Mehrkosten führen, die über den ursprünglichen Angebotspreis hinausgehen. NUNN wird hierüber ein Angebot erstellen, dessen Annahme Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Anforderungen ist.

4.4 Eine ggf. erforderliche TÜV-Abnahme wird durch NUNN beantragt; die Kosten für die Vor- und Hauptprüfung sind durch den Auftraggeber zu bezahlen, sofern die vertraglichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

4.5 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass (a) die für die Wartung benötigten Anlagen, Maschinen und Arbeitsmittel an den Bestimmungsort innerhalb der baulichen Anlage verbracht werden können und (b) die Mitarbeiter von NUNN (oder dessen Partnern) nach Absprache ungehinderten Zugang zum Bestimmungsort erhalten. Falls dies für die Durchführung der Serviceleistungen erforderlich ist, hat der Auftraggeber insbesondere zu ermöglichen, dass die Wege und Zugänge zum Triebwerkraum, zu den Schalteinrichtungen für den Aufzug und ggf. die Fahrkorbtür geöffnet sind.

4.6 Weitere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers können sich aus der jeweiligen Beauftragung, insbesondere aus dem angenommenen Angebot von NUNN, ergeben.

5. Annahmeverzug / Verletzung der Mitwirkungspflicht

5.1 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögern sich die von NUNN zu erbringenden Arbeiten aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, ist NUNN berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet NUNN eine pauschale Entschädigung iHv. 0,5 % der vertraglichen Vergütung pro Kalendertag, beginnend mit dem verbindlichen Leistungstermin. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben hiervon unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Ansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass NUNN überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5.2 Sollte dieser Vertrag auf Grund eines seitens des Auftraggebers verschuldeten Annahme- und/oder Leistungsverzuges aufgelöst werden, ist NUNN berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe des entgangenen Gewinns, zumindest jedoch in Höhe von 5 % der vertraglichen Vergütung, zu fordern. Darüber hinausgehende Ansprüche wegen Schadensersatzes bleiben hiervon unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass NUNN ein geringer Schaden entstanden ist.

5.3 Wenn der Auftraggeber grundlos einen laufenden Vertrag vorfristig beenden möchte, so ist NUNN nicht zur Zustimmung verpflichtet. Sollte NUNN einer vorzeitigen Auflösung zustimmen, so sind durch den Auftraggeber 60 % der noch anstehenden, vertraglich vereinbarten Leistungsvergütungen in einer Summe gemäß Rechnung von NUNN zu bezahlen.

6. Leistungstermine

6.1 Von NUNN genannte Fristen oder Termine für die Durchführung der Serviceleistungen sind als vorläufig und rein informatorisch anzusehen, bis sie ausdrücklich seitens NUNN als verbindlich mitgeteilt oder bestätigt werden. Bis dahin stehen sie unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Erteilung aller erforderlicher Genehmigungen durch die zuständigen Behörden, den TÜV und die GAA.

6.2 Fristen verlängern sich bzw. Termine verschieben sich um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen (insbesondere Anzahlungspflicht, Mitwirkungspflicht) in Verzug ist oder in dem eine Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von NUNN liegen, nicht möglich ist.

6.3 Sofern NUNN verbindliche Fristen aus Gründen, die NUNN nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird NUNN den Auftraggeber hierüber alsbald informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Frist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, ist NUNN berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird NUNN unverzüglich zurückerstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von NUNN, wenn NUNN ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder NUNN noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder NUNN im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

6.4 Wird der Vertragsgegenstand nachträglich verändert oder erweitert, verlängern sich Fristen entsprechend des Mehraufwands oder der hierdurch bedingten Verzögerung, die sich durch die Veränderung des Leistungsgegenstandes ergibt.

7. Serviceleistungen

7.1 Zur Erbringung der beauftragten Serviceleistungen stellt NUNN fachkundiges Servicepersonal mit erforderlichem Werkzeug zur Verfügung.

7.2 Die Serviceleistungen werden an dem mit dem Auftraggeber verbindlich vereinbarten Termin erbracht.

7.3 Bei zusätzlichen Auflagen seitens der Aufsichtsbehörde, des TÜV oder der GAA, die bei der Auftragserteilung noch nicht bekannt waren, wird NUNN diese nach Absprache und vorbehaltlich einer Kostenübernahme durch den Auftraggeber ausführen.

7.4 Soweit NUNN im Rahmen der Serviceleistungen Gegenstände, Werkzeuge oder sonstige Arbeitshilfen bereitstellt und diese ohne Verschulden von NUNN beschädigt, zerstört oder gestohlen werden, hat der Auftraggeber diese Schäden zu ersetzen.

8. Vergütung / Zahlungsbedingungen

8.1 Preise verstehen sich in € rein netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht in Angeboten oder Rechnungen etwas anderes geregelt ist. Bei Zahlung in ausländischer Währung hat der Auftraggeber die Kosten des Geldtransfers sowie der Konvertierung zu bezahlen. Maßgeblich sind insoweit die seitens der Bank in Rechnung gestellten bzw. einbehaltenen Gebühren und Kosten.

8.2 Das Zahlungsziel aller Rechnungen von NUNN beträgt 10 Kalendertage ohne Abzüge, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

8.3 Werden die Serviceleistungen auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der üblichen Betriebszeiten durchgeführt, so werden die Zuschläge gemäß den in der jeweils gültigen Preisliste genannten Verrechnungssätzen zusätzlich in Rechnung gestellt. Diese Preisliste bringt NUNN dem Auftraggeber auf Anfrage zur Kenntnis.

8.4 Alle gesondert vereinbarten Zahlungsziele bedürfen der Schriftform.

9. Hinweis auf die Durchführungspflicht der Gefährdungsbeurteilung

9.1 Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass er zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes seiner Beschäftigten bei der Arbeit eine vom Gesetz vorgesehene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen hat (vgl. „Gefährdungsampel“, Information 209-085 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V.). Der Auftraggeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ebenso seine Beschäftigten mit einzubeziehen und über mögliche Gefahren sowie die erforderlichen Maßnahmen zu informieren.

9.2 Wenn eine solche Gefährdungsbeurteilung nicht vorliegt, kann der Auftraggeber die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bei NUNN anfragen. Die anfallenden Kosten werden dem Auftraggeber gemäß den in der jeweils gültigen Preisliste genannten Verrechnungssätzen zusätzlich in Rechnung gestellt. Diese Preisliste bringt NUNN dem Auftraggeber auf Nachfrage zur Kenntnis.

10. Ausgehändigte Dokumente

10.1 Alle erhaltenen Dokumente, wie Angebote, Kalkulationen, Pläne etc., sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen ohne die Zustimmung von NUNN weder vervielfältigt oder geändert noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sofern der Vertrag zwischen NUNN und dem Auftraggeber nicht zu Stande kommt, hat der Auftraggeber auf Anforderung alle erhaltenen Dokumente unverzüglich an NUNN herauszugeben.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Soweit kein Eigentumsverlust gemäß der §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich NUNN das Eigentum an den eingebauten Gegenständen solange vor, bis sämtliche Forderungen von NUNN erfüllt worden sind.

12. Haftung / Schadensersatz

12.1 NUNN haftet auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von NUNN begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens – maximal jedoch in Höhe der vertraglichen Vergütung. Insbesondere mittelbare Schäden werden nicht ersetzt.

12.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.3 Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn NUNN ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat.

12.4 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen und -begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von NUNN, deren Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, derer sich NUNN zur Ausführung des Auftrags bedient.

12.5 Die Haftung ist insbesondere dann ausgeschlossen oder nach Verschuldensgrad gemindert, wenn der Auftraggeber die seitens NUNN mitgeteilten Betriebsvorgaben oder seine Verpflichtungen hinsichtlich der einschlägigen technischen Normen, auch derer der technischen Aufsichtsbehörden (TÜV und GAA) verletzt.

12.6 NUNN unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung und weist diese auf Anforderung ihrer Kunden nach.

13. Schlussvereinbarungen

13.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Das gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis.

13.2 Der Auftraggeber darf nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen von NUNN aufrechnen.

13.4 NUNN ist berechtigt, Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten.

13.5 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

13.6 Als Gerichtsstand wird München vereinbart.